HEIME Handwerker- und Industriebedarf GmbH

ALLGEMEINE EINKAUFS- und LEISTUNGSBEDINGUNGEN

Nachfolgend sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet. Im Teil A (Allgemeine Einkaufsbedingungen) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt, soweit Waren und Dienstleistungen eingekauft werden. Der Teil B (Leistungsbedingungen) bezieht sich auf die Vertragsverhältnisse, da Leistungen durch uns gegenüber Dritten erbracht werden.

A. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von Waren und Dienst-leistungen, unabhängig von der Warenart oder dem Leistungsgegenstand, (im Folgenden nur Leistungen), durch die HEIME Handwerker- und Industriebedarf GmbH (im Folgendenden nur HEIME) beim Vertragspartner (im Folgenden nur VP). Sie gelten aus-schließlich, auch wenn im Einzelnen nicht auf sie Bezug genommen werden sollte, für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Vertrags-, Liefer- und sonstige Bedingungen des VP werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von HEIME selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Es gelten auch dann aus-schließlich die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2. HEIME erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen: Hygieneinspektion von Lüf-tungsanlagen, Reinigung von Lüftungsanlagen, Sanierung und Beschichtung von Lüf-tungsanlagen, Kanalabdichtungen, brandschutztechnische Reinigungen, Kanal- und Lüf-tungsbau, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist, gegenüber ihren Auftraggebern. Werden Waren durch HEIME eingekauft, weist HEIME darauf hin, dass HEIME grund-sätzlich alle eingekauften Waren für ein zu errichtendes Bauwerk verwendet, § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB.

1.3. Alle im Angebot des VP beinhalteten Eigenschaften seiner Leistungen gelten durch den VP als zugesichert, insbesondere auch sämtliche Spezifikationen und Leistungsparame-ter, soweit diese in Prospekten, Katalogen oder sonstigen leistungsbeschreibenden Un-terlagen des VP beinhaltet sind.

1.4. Die Leistung des VP umfasst sämtliche für eine volle Funktionsfähigkeit der Leistung notwendigen Nebenleistungen, insbesondere auch Dokumentationen, Betriebsanleitun-gen, Einweisungen usw., soweit im Vertrag nichts anderes festgehalten ist.

1.5. Der VP sichert zu, dass seine Leistungen sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und technischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung entsprechen, insbe-sondere auch den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik des Faches.

2. Preise

2.1. Der in Bestellungen von HEIME ausgewiesene Preis ist bindend und, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ein Festpreis. Gleiches gilt für die vom VP in angenommenen Angeboten angegebenen Preise, die, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Mehrwertsteuer enthalten.

2.2. HEIME bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung (Kaufpreis) innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Soweit eine förmliche Abnah-me nicht vereinbart ist, vgl. dazu Ziffer 4.1., zahlt HEIME, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung (Kaufpreis) innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungs-erhalt netto. Verzugseintritt durch Mahnung vor Ablauf vorstehender Zahlungsfrist von 30 Tagen wird ausgeschlossen.

3. Lieferzeit – Lieferverzug – Vertragsstrafe- Lieferkonditionen

3.1. Die in der Bestellung, im Angebot oder in der Angebotsannahme angegebene Lieferzeit ist bindend. Abweichende Lieferfristen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch HEIME.

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3.2. Soweit eine Vertragsstrafe nicht gesondert vereinbart wurde, insbesondere in einem Ver-handlungsprotokoll, gilt:

Im Falle des Lieferverzuges ist HEIME berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Hö-he von 1 des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des abschließend vereinbarten Kaufpreises/der abschließend vereinbarten Vergütung; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten, auch die Geltendmachung eines höheren, konkreten Verzugsscha-densersatzes gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Dem VP steht das Recht zu, HEIME nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

3.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Niederlassung HEIME in Erkner, abgeladen.

4. Gefahrübergang und Mängeluntersuchung

4.1. Im Falle über die bloße Anlieferung hinausgehender Leistungen des VP (z.B. Einwei-sung, Inbetriebnahme, Montage etc.) ist eine förmliche Abnahme in jeden Fall durchzu-führen. Eine Abnahme durch Inbetriebnahme oder Nutzung, gleich durch wen, wird aus-geschlossen. Der Gefahrübergang auf HEIME findet in diesen Fällen erst mit der förmli-chen Abnahme der Leistungen des VP statt. Ansonsten geht die Gefahr mit Anlieferung auf HEIME über.

4.2. HEIME wird eingegangene Lieferungen innerhalb einer den Umständen nach angemes-senen Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Hinsichtlich des Umfan-ges der Prüfungen von HEIME gilt: Soweit die Leistungen des VP verpackt sind, hat HEIME ausschließlich den unversehrten Zustand der Verpackungen zu kontrollieren. Für den Fall, dass die Leistungen nicht weiter zu einzelnen Baustellen unmittelbar von HEIME verbracht werden, hat HEIME auch die Transportverpackung zu entfernen und eine Sichtprüfung der Leistungen vorzunehmen. Handelt es sich um Leistungen, die mit einer Montageverpackung/Schutzverpackung versehen sind, die üblicherweise erst bei Installation der Leistungen beim Bauvorhaben entfernt wird, nimmt HEIME die Entfernung erst unmittelbar vor Montage am Bauvorhaben vor. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer Rüge bezgl. Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen gilt: HEIME rügt eine Qualitäts- o-der Quantitätsabweichung beim VP in angemessener Frist, wobei hierfür mindestens 5 Arbeitstage als vereinbart gelten. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge genügt die Absendung der Rüge von HEIME. Maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Rügefrist ist derjenige, der sich nach dem oben vereinbarten Umfang der Untersuchungspflichten durch HEIME ableitet.

5. Mängelhaftung

5.1. Es gilt ausschließlich die gesetzliche Mängelhaftung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen HEIME ungekürzt zu. Bei sämtlichen von HEIME für ein zu errichtendes Bauwerk verwandten Leistungen gilt § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB.
5.2. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

6. Mängelbeseitigung

6.1. Beseitigt der VP festgestellte und gerügte Mängel nicht fristgemäß, ist HEIME nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu las-sen. Diese Rechte stehen HEIME auch vor Abnahme der Leistungen des VP zu.

Lässt HEIME die Mängel durch Dritte beseitigen, trägt der VP die HEIME entstandenen Kosten der Ersatzvornahmen/Mängelbeseitigung zzgl. eines pauschalen Zuschlags auf die Ersatzvornahmekosten in Höhe von pauschal 4 % für Koordinierung, Bauleitung, Ab-nahmeerfordernisse usw. Dem VP ist es gestattet, den Nachweis zu führen, dass HEIME kein oder nur ein geringerer Aufwand entstand.

Führt HEIME die Mängelbeseitigung durch eigene Mitarbeiter aus, gilt, dass HEIME die ALLGEMEINE EINKAUFS- und LEISTUNGSBEDINGUNGEN HEIME Handwerker- und Industrie-bedarf GmbH

Kosten, wie nachstehend, dem VP berechnen kann

– tatsächlich entstandener Materialaufwand,

– zzgl. der Mitarbeiterleistungen, die wie folgt zu vergüten sind:

– Mitarbeiter € 65,00 netto/Stunde

– Ingenieur € 125,00 netto/Stunde

Dem VP ist gestattet, den Nachweis zu führen, dass HEIME für Bauleitung, Koordination usw. kein Aufwand in vorgenannter Höhe oder überhaupt kein Aufwand entstanden ist.

6.2. Tritt im Rahmen der Leistungserbringung oder im Gewährleistungszeitraum ein akuter Mangel auf, der geeignet ist, bei nicht unmittelbarer Beseitigung erhebliche Folgeschä-den zu bewirken (beispielhaft Produktionsausfälle, Beschädigung anderer, werthaltiger Bauteile usw.), und besteht danach insbesondere ein Missverhältnis der Höhe der Män-gelbeseitigungsaufwendungen zur Höhe der zu erwartenden Folgeschäden, so gilt:

HEIME zeigt einen solchen Mangel dem VP schriftlich an, unter Hinweis auf diese vertragliche Regelung und Erläuterung, weshalb es sich um einen akuten Mangel handelt. Dabei ist HEIME berechtigt, eine kurze, jedoch auf den Einzelfall bezogen angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der VP seine uneingeschränkte Män-gelbeseitigungsverpflichtung zu erklären hat, darüber hinaus, dass die Mängelbesei-tigung binnen kurzer, situationsbedingt angemessener Frist erfolgt. Läuft die gesetzte Frist fruchtlos ab, ist HEIME berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti-gen zu lassen, wobei hinsichtlich der Kostenfolgen die vorstehenden Regelungen, Ziffer 6.1., gelten

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. HEIME verwahrt sich gegen jede Form von erweiterten Eigentumsvorbehalten. Lediglich der einfache Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB wird durch HEIME akzeptiert.

7.2. Werden durch HEIME dem VP Sachen zur Vertragserfüllung beigestellt, behält sich HEIME hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung durch den VP wird für HEIME vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt HEIME das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Garantiehaftung

Wird HEIME wegen eines Fehlers der vom VP gelieferten Sache aus Produzentenhaf-tung, Garantiehaftung oder aufgrund von Werbeaussagen des VP oder Herstellers in An-spruch genommen, so hat der VP HEIME aus diesem Fehler resultierenden Produzen-tenhaftung oder Garantiehaftung bzw. Gewährleistung freizustellen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, ergänzende Bestimmungen

9.1. Erfüllungsort für Zahlungen von HEIME ist Potsdam.

9.2. Sofern der VP Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Potsdam. HEIME ist jedoch auch be-rechtigt, den VP an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

9.3. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.

9.4. Für HEIME bevollmächtigte Personen im Rahmen der Vertragsdurchführung sind aus-schließlich der Geschäftsführer und die Prokuristen von HEIME. Alle anderen Mitarbeiter von HEIME, unabhängig ihrer Funktion, besitzen, soweit vertraglich nichts anderes gere-gelt ist, keine Bevollmächtigung für jedwede rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder ge-gen HEIME. Sie sind auch nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen zu erklären o-

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der verbindliche Leistungsfeststellungen zu treffen.

9.5. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HEIME ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Nur im Falle des Bestehens rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche, bzw. bei von HEIME ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenansprüchen, ist der VP berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen auszuüben.

9.6. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

B. ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Leistungsbedingungen gelten für alle Verträge, gleich ob beispielhaft Dienstleistungs- oder Werkverträge, da die HEIME Handwerker- und Industriebedarf GmbH (im Folgenden nur HEIME) Auftragnehmer oder Auftragnehmer im Hinblick auf die Erbringung oder den Erhalt von Dienst- oder Werkleistungen ist. Diese Leistungsbedin-gungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelnen nicht auf sie Bezug genommen werden sollte, für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Ver-trags-, Liefer- und sonstige Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden nur VP) werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von HEIME selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Es gelten auch dann ausschließlich die nachfolgenden Best-immungen. HEIME widerspricht daher allen entgegenstehenden Vertrags-, Liefer- uns sonstigen Bedingungen des VP, für jedes einzelne Vertragsverhältnis sowie für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn HEIME im Einzelnen auf diese nicht Be-zug nimmt.

2. Vertragsinhalt

2.1. Werkverträge schließt HEIME ausschließlich auf Basis der beim Vertragsschluss gültigen und geltenden Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B).

HEIME widerspricht daher insbesondere allen Vertragsbedingungen des VP, soweit die-se im Widerspruch zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, stehen sowie auch allen Vertragsbedingungen des VP, die die Vergabe- und Vertrags-ordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, ändern oder ergänzen.

Maßgeblich für jedes Werkvertragsverhältnis von HEIME mit seinem VP ist daher aus-schließlich die ungeänderte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung.

2.2 Soweit Dienstleistungen durch HEIME erbracht oder von HEIME angenommen werden, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Sonstiges

3.1. Ergänzend findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

3.2 Erfüllungsort für Zahlungen von HEIME ist Potsdam.

3.3 Sofern der VP Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Potsdam. HEIME ist jedoch auch be-rechtigt, den VP an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

3.4 Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form.

3.5 Für HEIME bevollmächtigte Personen im Rahmen der Vertragsdurchführung sind aus-schließlich der Geschäftsführer und die Prokuristen von HEIME. Alle anderen Mitarbeiter von HEIME, unabhängig ihrer Funktion, besitzen, soweit vertraglich nichts anderes gere-

ALLGEMEINE EINKAUFS- und LEISTUNGSBEDINGUNGEN

3.6 gelt ist, keine Bevollmächtigung für jedwede rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder gegen HEIME. Sie sind auch nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen zu erklären o-der verbindliche Leistungsfeststellungen zu treffen. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von HEIME ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Nur im Falle des Bestehens rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche, bzw. bei von HEIME ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenansprüchen, ist der VP berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen auszuüben.

Erkner, 07.08.2024